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AGB´s

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma GoPano GmbH, Heerdter Sandberg 30, D-40549 Düsseldorf
(Stand 01.11.2015)

 

I. Geltungsbereich/Vertragsschluss

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
Folgend oft Print- oder Druck- Produkte bezeichnet, beziehen ebenso Digitale und Grafische Übermittlungen/Dienstleistungen mit ein ohne dass dies extra genannt wird.

Ausschließlich der Bereich Fotografie vor allem im Zusammenhang mit „Google Street View|Trusted“ wird unter Punkt „XV. Sonderregelungen für den Bereich Fotografie und „Google Street View|Trusted““ gesondert geregelt.

II. Preise

2.1 Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2.2 Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

2.3 Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen.

III. Zahlung

3.1 Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

3.2 Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

3.3 Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

3.4 Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

3.5 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatzüberleitungsgesetz von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

IV. Lieferung

4.1 Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

4.2 Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

4.3 Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.

4.4 Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

4.5 Im kaufmännischem Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber angelieferten Druck und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen/Produkte ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

4.6 Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

V. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

5.2 Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

5.3 Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VI. Beanstandungen/Gewährleistungen

6.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

6.2 Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

6.3 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.

6.4 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

6.5 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

6.6 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.

6.7 Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

6.8 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15 %.

VII. Haftung

7.1 Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.

7.2 Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

7.3 Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.

VIII. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

IX. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

X. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

XI. Software

11.1 Standardsoftware wird nach Produktbeschreibung verkauft, ohne dass damit die Zusicherung bestimmter Eigenschaften verbunden wäre.

11.2 Bei der Erstellung von Individualsoftware bestimmt sich die geschuldete Leistung nach dem Pflichtenheft, das Leistungsumfang, Einsatzzweck sowie Einsatzbedingungen genau definiert. Dieses ist vom Kunden vor Vertragsschluß anzufertigen. Auf Wunsch unterstützen wir den Kunden bei der Erstellung des Pflichtenheftes, ohne dass damit auf unserer Seite eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 645 BGB entstehen würde.

11.3 Ist das Pflichtenheft bis zum Vertragsschluß nicht fertiggestellt, so erhalten wir eine angemessene Prüfungsfrist. Innerhalb dieser Frist können wir ohne Angaben von Gründen durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

11.4 Änderungen des Pflichtenheftes oder Anmerkungen dazu werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

11.5 Der Kunde hat die Software nach Lieferung innerhalb angemessener Frist zur Prüfung der Mangelfreiheit schriftlich abzunehmen. Die Software gilt als abgenommen, wenn die Software genutzt wird und innerhalb von einem Monat ab Programmübergabe weder eine Abnahme noch eine schriftliche Verweigerung der Abnahme wegen wesentlicher Mängel erfolgt ist.

XII. Projekte

12.1 Projekte können nur nach Maßgabe des Vertrags auf das Ende des jeweiligen Projektabschnittes nach der Leistungsbeschreibung gekündigt werden.

12.2 Vertragsinhalt wird nur der jeweilige, zu Beginn des Projektes schriftlich festgehaltene Leistungsumfang. Vertragsänderungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers möglich. Der Auftragnehmer ist nicht zu wesentlichen Vertragsänderungen verpflichtet. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Vertragsänderungen vereinbarte Fristen angemessen zu verlängern.

XIII. Urheberrecht, Schutz- und Nutzungsrechte

13.1 Jeder dem Auftragnehmer erteilte Gestaltungs- und Designauftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist.

13.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schopfungshöhe nicht erreicht ist.

13.3 Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.

13.4 Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

13.5 Der Auftragnehmer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

13.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

13.7 Das Eigentum und das Urheberrecht an der von uns gelieferten Software, dem gedruckten Begleitmaterial und sämtlichen Kopien der Software liegt beim Softwarehersteller. Die Software wird durch das Urheberrecht geschützt. Der Auftraggeber hat die Software daher wie jedes andere urheberrechtlich geschützte Material zu behandeln mit der Ausnahme, dass er entweder (a) eine einzige Kopie der Software ausschließlich zu Sicherungs- oder Archivierungszwecken macht oder (b) die Software auf einem einzigen Computer installieren darf, sofern das Original ausschließlich zu Sicherungs- und Archivierungszwecken aufbewahrt wird. Er ist nur aufgrund einer schriftlichen Genehmigung des Softwareherstellers berechtigt, die evtl. der Software beiliegenden gedruckten Materialien zu kopieren.

13.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich und schriftlich zu unterrichten, falls er auf die Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein von uns geliefertes Produkt hingewiesen wird. Wir sind alleine berechtigt und verpflichtet, den Auftraggeber gegen Ansprüche des Inhabers derartiger Rechte zu verteidigen und diese Ansprüche auf eigene Kosten zu regeln, soweit diese auf die unmittelbare Verletzung durch ein von uns geliefertes Produkt zurückzuführen ist. Wir sind grundsätzlich bemüht, dem Auftraggeber das Recht zur Benutzung des Produktes zu verschaffen. Falls dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, werden wir nach eigener Wahl das Produkt so abändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen erstatten.

13.9 Hat der Auftraggeber das gelieferte Produkt verändert oder in ein System integriert, oder haben wir aufgrund von Anweisungen des Auftraggebers das Produkt so gestaltet, dass hieraus Verletzungen von Schutzrechten resultieren, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns gegenüber Ansprüchen des Inhabers des verletzten Rechtes zu verteidigen bzw. freizustellen.

13.10 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Software zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren.

13.11 Er ist weiter nicht berechtigt, die Software zu vermieten oder zu verleasen.

13.12 Der Auftraggeber ist berechtigt, alle Rechte aus diesem Lizenzvertrag dauerhaft zu übertragen, vorausgesetzt, er behält keine Kopien zurück und überträgt die vollständige Software (einschließlich aller Komponenten, der Medien, des gedruckten Materials und des Lizenzvertrags). Sofern die Software ein Update ist, muss jede Übertragung auch alle vorhergehenden Versionen der Software umfassen.

13.13 Der Auftraggeber haftet bei Druckaufträgen allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

13.14 Der Auftragnehmer behält sich grundsätzlich das Recht vor, die von ihm erstellten fotografischen Aufnahmen für eigene Werbezwecke zu verwenden.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden

Streitigkeiten einschließlich Scheck-,Wechsel- und Urkundenprozessen der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

14.2 Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

XV. Sonderregelungen für den Bereich Fotografie und „Google Street View|Trusted“

§1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für der GoPano GmbH („Auftragnehmer“) von einem Kunden („Auftraggeber“) erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird und soweit nicht individualvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist. Anderslautende Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil und finden damit keine Anwendung, selbst wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die Regelungen gelten entsprechend für vorvertragliche Beziehungen.

„Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Auftragnehmer oder einem von ihr beauftragtem Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Fotodateien in verschiedenen Formaten, Videos usw.)

§2 Leistungsgegenstand

$2.1. Leistungen zum Google Street View|Trusted-Programm

Der Auftragnehmer erstellt entsprechend des Auftrags für Leistungen zum Google Street View|Trusted-Programm [//www.google.de/intl/de/maps/streetview/trusted] Lichtbilder und sonstige Leistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers.

Sämtliche Leistungen zum Google Street View|Trusted-Programm werden hierbei ausschließlich in Übereinstimmung mit den Nutzungsbedingungen von Google Inc. erbracht (insbesondere zum Hochladen, Verarbeitung und Verwendung der Fotos).

Der Auftragnehmer muss dafür die jeweils aktuellen Nutzungsbedingungen von Google akzeptieren. Der Auftraggeber akzeptiert dass der Auftragnehmer den Nutzungsbedingungen von Google zustimmt.

Der Auftraggeber hat die Lichtbilder und sonstige Leistungen vor einer Verarbeitung durch den Auftragnehmer für das Google Street View|Trusted-Programm binnen sieben Werktagen nach Erstellung freizugeben.

Mit Auftragserteilung ist der Auftragnehmer durch den Auftraggeber berechtigt, die Lichtbilder und sonstigen Leistungen im Namen des Auftraggebers bei Google hochzuladen, und Google, die Fotos gemäß der Nutzungsbedingungen von Google zu nutzen. Der Auftragnehmer lädt die Lichtbilder nach Freigabe durch den Auftraggeber innerhalb von 7 Werktagen, gemäß der jeweils gültigen Bestimmungen zur Verarbeitung und Verwendung von Google Inc., in das Internet auf die mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Adresse hoch.

Lichtbilder und sonstige Leistungen die der Auftragnehmer auftragsgemäß unter Nutzung des Google Street View|Trusted-Programm erbringt, erfolgen in eigenem Namen. Weder der Auftragnehmer noch evtl. beauftragte Fotografen handeln als Mitarbeiter oder Vertreter von Google Inc. Der Auftragnehmer ist gemäß dem Google Street View|Trusted-Programm dazu berechtigt, seinen Auftraggebern, die am Google Street View|Trusted-Programm teilnehmen möchten, fotografische Dienstleistungen anzubieten.

§2.2. Andere Lichtbilder und sonstige Leistungen

Lichtbilder und sonstige Leistungen die nicht für das Google Street View|Trusted-Programm erbracht werden sind individuell zu vereinbarten.

Hat der Kunde dem Auftragnehmer keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung derartiger Lichtbilder und sonstigen Leistungen gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.

§3 Urheberrecht und Nutzungsrechte

§3.1. Zugehörigkeit des Urheberrechts

Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

§3.2. Übertragung von Nutzungsrechten für Lichtbilder und sonstige Leistungen zum Google Street View|Trusted-Programm

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Lichtbilder, die für das Google Street View|Trusted-Programm erstellt wurden, anderweitig als für das Google Street View|Trusted-Programm zu nutzen. Abweichend hiervon und von § 3.3 ist der Auftragnehmer bereit, gegen ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt dem Auftraggeber für Leistungen zum Google Street View|Trusted-Programm das zeitlich unbeschränkte, weltweite, unterlizenzierbare Recht einzuräumen, die Lichtbilder und sonstige Leistungen für alle Nutzungsarten – gleich, ob bekannt oder unbekannt, kommerziell oder nicht-kommerziell, körperlich wie unkörperlich – zu nutzen.

Dazu gehört insbesondere das Recht, die Lichtbilder (a) zu hosten, zu speichern, zu vervielfältigen, zu verbreiten (einschließlich Vermietung/Verleih), öffentlich zugänglich zu machen, zu senden, auszustellen, sonst öffentlich wiederzugeben oder auf sonstige Weise zu nutzen; (b) unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte des Auftragnehmers zu ändern, anzupassen, zu bearbeiten, abgeleitete und/oder neue Werke in Ableitung und/oder auf Grundlage der Fotos oder Teilen davon herzustellen, zu nutzen, zu veröffentlichen und zu verwerten; (c) unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte des Auftragnehmers die Fotos oder Teile davon mit anderen Inhalten zu kombinieren und in Verbindung mit anderen Inhalten zu nutzen; (d) die unter dieser Klausel einräumbaren Rechte an Dritte unterzulizenzieren. Der Erwerb ist gesondert bei Vertragsabschluss zu vereinbaren.

§3.3. Nutzungsrechte und Übertragung

Für Lichtbilder und sonstige Leistungen, die nicht für das Google Street View|Trusted-Programm erstellt werden überträgt der Auftragnehmer jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an den Lichtbildern auf den Auftraggeber. Dieses beinhaltet die private Nutzung in den Geschäftsräumen des Auftraggebers.

Überträgt der Auftragnehmer individuell hierüber hinausgehende Nutzungsrechte, ist ohne ausdrückliche Vereinbarung auch hieran nur jeweils ein einfaches und kein umfassendes Nutzungsrecht übertragen. Insbesondere eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Auftragnehmer.

Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.

Die Negative verbleiben beim Auftragnehmer. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

§4 Vergütung, Eigentumsvorbehalt

Für die Herstellung der Lichtbilder und sonstige Leistungen wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; angemessene Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind zusätzlich vom Auftraggeber zu tragen.

Fällige Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung begleicht.

Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung bleiben die gelieferten Lichtbilder und sonstigen Leistungen Eigentum des Auftragnehmers, auch wird bis zur vollständigen Bezahlung nur eine Preview/Vorschau geliefert (ausgenommen sind schriftliche Sonderregelungen).

Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält hierbei den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

§5 Haftung und Erstattungen

Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Auftragnehmer für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Werden Lichtbilder und sonstige Leistungen zum Google Street View|Trusted-Programm von Google Inc. abgelehnt, weil sie nicht den technischen Spezifikationen von Google Street View|Trusted-Programm entsprechen, und behebt der Auftragnehmer dieses Problem nicht durch wiederholte Lichtbildaufnahmen zu einem einvernehmlich vereinbarten Termin, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber das vollständige Honorar für die aufgenommenen Lichtbilder erstatten.

§6 Sonstiges

§6.1. Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

§6.2. Referenz

Der Auftragnehmer hat das Recht eine angemessene Anzahl der Lichtbilder als „Referenz“ oder „Portfolio-Exemplare“ on- und offline zu nutzen, um Arbeitsbeispiele zu archivieren und seine professionellen Dienste zu bewerben oder zu vermarkten.

§6.3 Vertraulichkeit

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden.

Der Auftraggeber darf diese Vereinbarung gegenüber Google Inc. offenlegen.

§6.4. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist – soweit rechtlich zulässig -Düsseldorf.

 

Stand November 2015